Allen gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen,
Angeboten und Aufträgen im Unternehmen liegen die nachstehenden Verkaufs- und
Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Ansonsten gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und
Lieferbedingungen.
1.
Bestellung und Auftragsannahme
(1)
Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nicht etwas Anderes
ausdrücklich vereinbart ist. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form,
Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir dürfen
handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vornehmen. Darüber
hinaus berechtigen uns Mehr- oder Minderlieferungen von Vorlieferanten, die
nach deren AGBs zulässig sind, zu Mehr- oder Minderlieferungen im gleichen
Umfang Die Ausführung des Auftrags erfolgt im Rahmen der technisch notwendigen Materialien
und verfahrenstechnischen Toleranzen. Wir behalten uns Abweichungen der
Beschaffenheit der Materialien gemäß Lieferbedingungen der Vorlieferanten vor.
(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte
Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die
Annahme kann entweder schriftlich, per EDI-Message, sofern mit dem Kunden eine
EDI-Vereinbarung abgeschlossen wurde, oder durch Auslieferung der Ware an den
Kunden erklärt werden. Sämtliche Bestellungen, die uns vom Kunden unmittelbar
oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme, es sei
denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Der Kunde wird über
die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Sofern die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines
kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer, werden wir von unseren
Leistungspflichten, soweit diese entsprechend behindert oder verzögert wurden,
befreit.
2.
Lieferung und Liefertermine
(1) Die
vereinbarten Lieferzeiten sind Circa-Zeiten. Die Vereinbarung von Fixterminen
bedarf zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
(2) Wir verarbeiten Wunschliefertermine nur auf „Kopfebene“, d.h. pro
Bestellung hat der Kunde einen (1) Wunschliefertermin für alle in der
Bestellung enthaltene Positionen anzugeben. Sollten wir Bestellungen mit
unterschiedlichen Wunschlieferterminen auf Positionsebene erhalten, sind wir
berechtigt, den ersten in der Bestellung genannten Wunschliefertermin für alle
in der Bestellung genannten Positionen zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich
mit den Kunden etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Die vereinbarten Lieferzeiten beginnen frühestens ab Datum der
Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn uns
für die Ausführung des Auftrages alle erforderlichen Unterlagen und sonstigen
Vorlagen vorliegen. So lange der Kunde mit einer (Vor-) Leistungsverpflichtung
im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht. Bei schuldhafter Überschreitung
einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist gegeben.
(4) Fälle höherer Gewalt – als solche gelten Umstände und Vorkommnisse, die mit
der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können
– suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten sich daraus ergebende
Verzögerungen den Zeitraum von zehn Wochen, so sind beide Vertragspartner
berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag
zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
(5) Wir
nehmen Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen zurück,
soweit wir gesetzlich dazu verpflichtet sind.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich als Festpreise zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels abweichen der Vereinbarung verstehen sich
unsere Lieferungen ab Werk ohne Verpackung, Transportversicherung, Fracht und
Montage. Sie beruhen auf den bei Vertragsschluss gültigen Lohn- und Materialkosten
bzw. Herstellerkosten sowie den umsatzsteuerlichen Belastungen. Ergeben sich
nach Vertragsabschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn-
und Materialkosten bzw. Herstellerkosten, umsatzsteuerliche Belastungen oder
durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete
Kalkulationsveränderungen, so sind wir zu einer Preisänderung in angemessenem
Verhältnis zur ein getretenen Änderung der Berechnungsgrundlage berechtigt.
Wahlweise sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für
Abschluss- oder Abrufaufträge, sofern bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich
etwas Anderes vereinbart wurde.
(2) Die angebotenen Preise sind bindend und
innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistungserbringung rein
netto zahlungsfällig.
(3) Bei Verzug hat der Kunde die Geldschuld in
Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(4) Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln
an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir –
unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder
Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen, die Ware per
Nachnahme zu versenden, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind
und sämtliche Rechte aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Nur
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den
Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht
nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.
Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung, Gefahrübergang
(1)
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2) Soweit die Ware auf Wunsch des Kunden durch uns an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort versandt werden soll, werden ihm die Kosten für Verpackung
und Transport gesondert berechnet. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den
Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde
im Verzug der Annahme ist.
5.
Gewährleistung
(1) Für
die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängel (einschl. Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes
bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit
der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der
Ware gelten nur unsere Produktbeschreibungen, soweit sie Gegenstand des
einzelnen Vertrages sind.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen
Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 1
und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter
(z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie
innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und
Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschl. Falsch- und
Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich
anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die
Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu
machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch
berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken
zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch den erneuten Einbau,
wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, eine für die Nacherfüllung vom
Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht
jedoch kein Rücktrittsrecht.
(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 6 und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
6.
Wiedereinlagerungsgebühr
Falls
wir freiwillig im Kulanzwege vom Kunden Ware zurücknehmen, sind wir berechtigt,
eine Wiedereinlagerungsgebühr zu verlangen. Diese beträgt bei einem
zurückgenommenen Warenwert von bis zu 100 EUR pauschal 15 EUR. Bei einem
zurückgenommenen Warenwert von mehr als 100 EUR beträgt die
Wiedereinlagerungsgebühr 15 % des zurückgenommenen Warenwerts. Dies gilt,
sofern nicht ein anderer Betrag zur Rücknahme vereinbart wird.
7.
Sonstige Haftung
(1)
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit
wir einen Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des
Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der
Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu
vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§
651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir
behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden vor, somit bis
zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, einschließlich
Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen. Die Bezahlung durch Scheck
beendet den Eigentumsvorbehalt bis zur unwiderruflicher Wertstellung nicht.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff auf die Ware, etwa im Falle
einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen
Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde
unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Wir sind unverzüglich schriftlich mit
allen Angaben zu unterrichten, die wir für eine Widerspruchsklage nach § 771
ZPO benötigen. Soweit wir Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns
zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach §
771 ZPO nicht erbringen kann, haftet der Kunde. Der Kunde darf den Liefergegenstand
ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen.
(3) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 3
und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
herauszuverlangen.
(4) Wird der Kunde von uns berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten
erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
(5) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen
und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden
Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis
zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt wird.
(6) Der Käufer hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und
Diebstahl, zu versichern.
9.
Verjährung
(1)
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängel ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für
vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf
einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. Ziff. 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.
Sonstiges
Die
Unwirksamkeit einer der Klauseln dieser Bedingungen berührt die übrigen
Regelungen nicht. Es gilt in diesen Fällen eine der genannten wirtschaftlich am
nächsten kommende wirksame Regelung; hilfsweise sind die Vorschriften des BGB
anwendbar.
11.
Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für
diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des
Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 8 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort
der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des Deutschen
Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbare ergebenden Streitigkeiten
unser Geschäftssitz in Bad Urach. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am
allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.